Traumatisierung im Blickwinkel von Psychotherapie und Recht
Interdisziplinäre Trauma-Fachtagung: Gewalt macht sprachlos
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Juristische und psychotherapeutische Expertise müssen verbunden werden, um Opfer von extremer Gewalt besser unterstützen zu können.
Extreme Traumatisierung unter dem Blickwinkel von Psychotherapie und Recht zu betrachten, war das Ziel der Interdisziplinären Trauma-Fachtagung, die das Trauma-Institut Mainz am 5. März veranstaltete. Die Tagung entstand aus dem Bedürfnis und der Notwendigkeit heraus, juristische und psychotherapeutische Kenntnisse zu verbinden, um Opfer extremer Gewalt besser unterstützen zu können.
Ein Trauma, so definierte der Neurobiologe Prof. Dr. med. Gerald Hüther, ist ein Erlebnis, das die subjektive Verarbeitungskapazität des Gehirns übersteigt. Statt einer geordneten Erinnerung werden fragmentierte Einzeleindrücke gespeichert. Betroffene berichten von dem Gefühl, neben sich zu stehen: „Das passiert nicht mir.“ Das Geschehen wird unbeteiligt, wie von außen beobachtet, Unaushaltbares wird vom Alltagserleben ferngehalten, wegdissoziiert. Auf die abgespaltenen Erlebnisse haben die Betroffenen hinterher keinen geordneten Zugriff, die Erinnerungen können teilweise oder ganz „verschwunden“ sein (dissoziative Amnesie).
Dissoziation als Schutzmechanismus
Insbesondere bei Kindern ist die Fähigkeit zur Dissoziation als Mechanismus der Traumabewältigung stark ausgeprägt, erklärte die Psychotraumatologin Michaela Huber. So stark, dass, unter extrem traumatischen Bedingungen, ganze Identitäten abgespalten werden und eine dissoziative Identitätsstörung entstehen kann. Die Alltagspersönlichkeit hat dabei keinen Zugriff auf das Erleben und die Erinnerungen der abgespaltenen inneren Persönlichkeit(en). Dieser Schutzmechanismus wird, beispielsweise bei Kinderprostitution oder ritueller Gewalt, gezielt von den Tätern ausgenutzt, um die Opfer gefügig zu machen und sie zu kontrollieren. Dissoziationen oder, im Extremfall, dissoziative Identitätsstörungen machen es den Betroffenen schwer, den Sachverhalt chronologisch und in einer juristisch verwertbaren Art und Weise zu schildern. Je extremer die Gewalt, desto zuverlässiger ist das Schweigen der Opfer. Denn durch die gestörte Verarbeitung im Gehirn ist die Versprachlichung des Erlebten neurophysiologisch eingeschränkt: Gewalt macht sprachlos.
Michaela Huber betonte, wie wichtig es sei, dass Justizbeamte genügend Kenntnisse über dissoziative Phänomene haben, um fragmentierte Erinnerungen bei traumatisierten Klägern zu erkennen und richtig einzuordnen. Sie müssen damit umgehen, dass Flashbacks auftreten können und den schwierigen Spagat zwischen detailgenauer Befragung und Vermeidung von Retraumatisierung leisten. Nur selten allerdings werden Opfer extremer Gewalt überhaupt den Rechtsweg beschreiten. Viele von ihnen haben noch Kontakt zu den Täternetzwerken. Ein Ausstieg aus dem Kreis der organisierten Kriminalität oder der rituellen Gewalt und damit eine Verletzung der absoluten Gehorsamspflicht und des Schweigegebotes kann lebensgefährlich sein.
Die meisten Betroffenen sind außerdem durch die Traumatisierungen so beschädigt, dass sie die Hilfsangebote von Polizei und Justiz nicht annehmen können. Einige von ihnen haben sogar ein aversives Training gegen Unterstützung von Außen durchlaufen und trauen der angebotenen Hilfe nicht.
Aufgrund der großen Schwierigkeiten, die mit juristischen Verfahren für die Opfer verbunden sind, ist es wichtig, dass Therapeuten diese Risiken kennen und ihre Patienten während des Prozesses begleiten. Denn ohne professionelle therapeutische Begleitung sind juristische Verfahren für schwer traumatisierte Menschen kaum möglich.
Trotz dieser großen Herausforderungen bergen juristische Verfahren auch Chancen für die Opfer extremer Gewalt. Die Rechtsanwältin Barbara Wüsten beschrieb die Möglichkeiten des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) Opfer extremer Gewalt zu unterstützen. Sie betonte dabei, dass das OEG kein Instrumentarium zur Bestrafung von Tätern ist, sondern der Hilfe der Opfer dient. Daher ist der Schuldnachweis keine conditio sine qua non für die Anerkennung von Leistungen durch das OEG. Zwar müssen Kläger nachweisen, dass sie Opfer eines vorsätzlichen, gesetzeswidrigen Angriffs wurden, aber es gilt nicht der Grundsatz des Strafrechts „in dubio pro reo“. Deshalb ist es möglich, auch das Krankheitsbild der Traumafolgestörung zu berücksichtigen sowie aufgrund des Vorliegens einer dissoziativen Identitätsstörung zu einer „gestärkten Annahme“ für einen spezifischen Sachverhalt zu gelangen, die ausreichend sein kann für den Erhalt von Leistungen.
Regressansprüche zuerst bei den Tätern geltend gemacht
Das Opferentschädigungsgesetz hat zum Ziel, Opfern konkrete Hilfe zukommen zu lassen: Behandlungs- und Rehabilitationskosten werden in weit größerem Umfang übernommen, als die gesetzliche Krankenversicherung das vorsieht. Dies gilt unter anderem für die Anwendung traumaspezifischer Verfahren wie Eye Movement Desensitization and Reprocessing, die bisher keine Kassenleistungen darstellen. Darüber hinaus ist es möglich, bei einem Grad der Behinderung von mehr als 30 Prozent eine Rente zu beantragen. Der Anspruch auf diese Leistungen verjährt nicht. Wichtig zu wissen ist allerdings, so Opferschutzexpertin Wüsten, dass die Regressansprüche zunächst bei den Tätern geltend gemacht werden. Dies kann jedoch die Sicherheit der Opfer beeinträchtigen, insbesondere wenn noch Täterkontakt besteht. Nur in Ausnahmefällen gelingt es, diese Regressansprüche hintanzustellen. Allerdings ist dafür eine gute juristische Beratung unabdingbar; hier ist eine enge Zusammenarbeit von Juristen und Psychotherapeuten von großer Bedeutung.
Da OEG und Therapie nur auf eine bereits erfolgte Traumatisierung reagieren können, unterstrich der Familienrechtler Prof. Dr. Ludwig Salgo die Bedeutung der Prävention. Er bemängelte, dass die Gesetze zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zwar gut seien, die rechtlichen Möglichkeiten aber viel zu selten ausgeschöpft würden. Das Jugendamt solle diesen Spielraum, bei häuslicher Gewalt oder dem Verdacht auf Gefährdung des Kindeswohls einzuschreiten, auch konsequent nutzen. Denn gerade aus traumatologischer Perspektive muss klar sein: Kinder werden auch dann traumatisiert, wenn sie nicht Opfer, sondern „nur“ Zeugen von Gewalt sind. Besuchsrechte aggressiver, misshandelnder oder „wegsehender“ Eltern können Auslöser sein von Flashbacks und Retraumatisierungen. Sie aktualisieren die traumatische Erfahrung statt zu einer geordneten Verarbeitung beizutragen.
Die Tagung endete mit der Frage: „Was tun?“ Ganz konkret schlägt Michaela Huber vor, dass Therapeuten auch außerhalb und vor allem im Vorfeld eines juristischen Prozesses zur Dokumentation von Straftaten beitragen. Antwort auf die wichtigsten Fragen: „Wer hat was, wann und wo gemacht?“ kommen häufig erst langsam im Verlauf einer Therapie – und von dort ist es noch ein langer Weg bis zur juristischen Aufarbeitung. Aber gerade in Fällen von organisierter Kriminalität und ritueller Gewalt kann es sinnvoll sein, diese Informationen möglichst früh versiegelt und mit Datum versehen bei einem Notar zu hinterlegen. Sie sind nicht nur eine Art Lebensversicherung, sondern können auf Wunsch der Betroffenen zu einem späteren Zeitpunkt auch juristisch verwandt werden. Insbesondere für den Umgang mit diesen Fragen ist ein Zusammenschluss von Therapeuten in Arbeitskreisen und ein besserer interdisziplinärer Austausch zwischen Therapeuten und Juristen wichtig. Viele Teilnehmende forderten deshalb weitere Fortbildung und eine bessere Vernetzung der Disziplinen.
Jana Bosse, Ärzteblatt Juni 2012
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